Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

(AGB für Motorradveranstaltungen der Firma ARLITT Moto Events / ARLITT Fahrschulen GmbH(Veranstalter))

1. Abschluss des Vertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrags verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Kunde ist an die Anmeldung 6 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt.

2. Bezahlung

a) Mit Vertragsabschluß kann eine verhältnismäßig geringe Anzahlung gefordert werden, die auf den Veranstaltungspreis angerechnet wird.
b) Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart.
c) Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die Veranstaltung nicht mehr aus den in Ziffer 7.b) oder 7.c) genannten Gründen abgesagt werden kann und der Kunde vom Veranstalter Unterlagen erhält, aus denen sich ergibt, dass ihm eigene Rechte gegen die Leistungsträger eingeräumt werden. d) Soweit Unterlagen nach c) wegen der Haltung der Leistungsträger oder der Art der Leistungsbeschaffung/Veranstaltungsgestaltung nicht ausgehändigt werden können, wird die Restzahlung kurz vor Antritt der Veranstaltung fällig, sofern keine andere Fälligkeitsvereinbarung getroffen ist. e) Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter zugesandt oder gegen Zahlung beim Veranstalter ausgehändigt.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Veranstaltungsbestätigung. Nebenabreden, die den Umfang vertraglicher Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Veranstaltungsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertarges, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstaltungveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstaltung ist berechtigt, sich unter bestimmten, in seinen Veranstaltungbedingungen im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, eine nachträgliche Änderung des Veranstaltungpreises vorzubehalten, sofern zwischen Veranstaltungbestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Veranstaltung mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Veranstaltungpreises hat der Veranstalter den Kunden bis spätestens drei Wochen vor Veranstaltungantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgeltes vom Veranstaltungvertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Veranstaltungbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstaltungveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Veranstaltungvertrag zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Veranstaltungvorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Veranstaltungleistungen zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Veranstaltungpreis pauschalieren: Sagt der Teilnehmer bis 30 Tage vor Veranstaltungantritt ab, werden 10% Stornogebühr berechnet, sagt er bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ab, werden 20% und bis 7 Tage vor Beginn der Veranstaltung werden 50% des Veranstaltungspreises einbehalten. Bei späterer Absage ist keine Erstattung mehr möglich, d.h. 100% des Veranstaltungspreises werden berechnet.

5.2 Bis zum Veranstaltungbeginn kann der Kunde sich bei der Durchführung der Veranstaltung durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

5.3 Im Falle eines Rücktritts kann der Veranstaltungveranstalter vom Kunden die entstandenen Mehrkosten verlangen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Veranstaltungleistungen infolge vorzeitiger Abreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Veranstaltung vom Veranstaltungvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Veranstaltungvertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Veranstaltungpreis; er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Veranstaltungantritt Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Veranstaltungausschreibung für die entsprechende Veranstaltung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstaltungveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Veranstaltung hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Veranstaltungpreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4 Wochen vor Veranstaltungantritt Wenn die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass die dem Veranstaltungveranstalter im Falle der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Veranstaltung, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Veranstaltungnden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Veranstaltung aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den Veranstaltungpreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Veranstaltungveranstalters keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstaltungveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Veranstaltungleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Veranstaltungnden zur Last.

9. Haftung des Veranstalters

9.1 Der Veranstaltungveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: 1. die gewissenhafte Veranstaltungvorbereitung; 2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger; 3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung; 4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungleistungen.

9.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

9.3 Wird im Rahmen einer Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Veranstaltungnden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstaltungveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Veranstaltungausschreibung und in der Veranstaltungbestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungs-Bestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Kunde ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Gewährleistung

A. Abhilfe Wird die Veranstaltung nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

B. Minderung des Veranstaltungpreises Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Veranstaltung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Veranstaltungpreises verlangen (Minderung). Der Veranstaltungpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Veranstaltungnde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

C. Kündigung des Vertrages Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Veranstaltungvertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Veranstaltungpreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

D. Schadenersatz Sofern der Veranstaltungveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Veranstaltung führt, kann der Kunde Schadenersatz verlangen.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Veranstaltungpreis beschränkt. 1.soweit ein Schaden des Kundn weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis 75000 ? je Kunde und Veranstaltung. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Veranstaltung 4000 ?. Liegt der Veranstaltungpreis über 1333 ?, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Veranstaltungpreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Veranstaltungunfall- und Veranstaltunggepäckversicherung empfohlen.

11.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Veranstaltungausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

11.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

11.5 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Veranstaltungveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

11.6 Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Veranstaltungleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Veranstaltung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Veranstaltungnde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Kunden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Veranstaltung.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Sofern es dem Veranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Veranstaltungausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Veranstaltung informieren. Der Veranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Veranstaltung wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Der Veranstalter steht dafür ein, den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder von Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Veranstaltung verhindert ist, kann der Veranstalter den Kunden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Veranstaltungvertrages zur Folge.

16. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis wird Berlin vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Friedenau / Steglitz

ARLITT Fahrschulen

Lepsiusstraße 20
12163 Berlin

Telefon: 030-76909356
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